Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Befreiungszeitraum
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der 20 Euro übersteigende Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten bzw. bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages kann für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren erfolgen.
(3)Absatz 3,Befinden sich in der Anlage des Anspruchsberechtigten am Hauptwohnsitz mehrere Zählpunkte, so ist für Zwecke der Berechnung der Befreiung vom Ökostromförderbeitrag eine Aliquotierung der 20 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140785