Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.07.2012 bis 29.11.2019 — BGBl. II Nr. 237/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.11.201928.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 360/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022
§ 302.07.201229.11.2019 BGBl. II Nr. 237/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiungsverordnung Ökostrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.07.2012BGBl. II Nr. 237/2012

Außerkrafttretensdatum

29.11.2019danach: BGBl. II Nr. 360/2019

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und die Feststellung der Voraussetzungen für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS wird dieses Formular auch als download auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung von der Ökostrompauschale und für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140784