Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40219398