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§ 3 MitV

Fassungen
01.08.2012 bis 30.11.2019 — BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 296/2019
§ 301.08.201230.11.2019 BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 239/2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. II Nr. 296/2019

Abkürzung

MitV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Detaillierungsgrad der Mitteilung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Teilnehmer ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.
  2. Absatz 2,Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kündigungsfristen und -termine,
    2. Ziffer 2
      Taktung,
    3. Ziffer 3
      Entgelterhöhungen und
    4. Ziffer 4
      Einführung von neuen Entgelten.
  3. Absatz 3,Anzugeben ist, ob es sich um einmalige, regelmäßige oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßigen Entgelten ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.

Schlagworte

Kündigungstermin

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20007908

Dokumentnummer

NOR40140797