Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Detaillierungsgrad der Mitteilung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Teilnehmer ist der wesentliche Inhalt aller nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen für jedes einzelne bestehende Vertragsverhältnis getrennt darzustellen. Sind mehrere Vertragsverhältnisse von identischen Änderungen betroffen, so ist eine gemeinsame Darstellung der Änderungen für die betroffenen Vertragsverhältnisse möglich.
(2)Absatz 2,Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Regelungsinhalten hat die Mitteilung jedenfalls die Darlegung der bisher geltenden vertraglichen Regelungen und der geplanten neuen Regelungen für das konkrete, von den Änderungen betroffene Vertragsverhältnis zu enthalten:
Kündigungsfristen und -termine,
Einführung von neuen Entgelten und
Datenübertragungsgeschwindigkeit und im ausschließlichen Einflussbereich des Anbieters von Internetzugangsdiensten liegende Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben.
(3)Absatz 3,Anzugeben ist, ob es sich um einmalige, regelmäßige oder variable Entgelte handelt. Bei regelmäßigen Entgelten ist anzugeben, in welchen Abständen das Entgelt verrechnet wird.
Schlagworte
Kündigungstermin
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218371