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§ 5 MitV

Fassungen
01.08.2012 bis 04.07.2016 — BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 296/2019
§ 501.09.201630.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 173/2016
§ 505.07.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)
§ 501.08.201204.07.2016 BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2012BGBl. II Nr. 239/2012

Außerkrafttretensdatum

04.07.2016

Abkürzung

MitV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Form der Mitteilung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
    2. Ziffer 2
      Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach Paragraph 4, vorgegebene Text dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
    4. Ziffer 4
      Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
    5. Ziffer 5
      Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2016

Gesetzesnummer

20007908

Dokumentnummer

NOR40140799