Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Form der Mitteilung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach § 4 vorgegebene Text dargestellt werden.Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach Paragraph 4, vorgegebene Text dargestellt werden.
Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2016
Dokumentnummer
NOR40140799