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§ 5 MitV

Fassungen
01.09.2016 bis 30.11.2019 — BGBl. II Nr. 173/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 296/2019
§ 501.09.201630.11.2019 § → § BGBl. II Nr. 173/2016
§ 505.07.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)
§ 501.08.201204.07.2016 BGBl. II Nr. 239/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 173/2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. II Nr. 296/2019

Abkürzung

MitV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Form der Mitteilung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Teilnehmer seine Mitteilung mindestens einen Monat vor dem In-Kraft-Treten der beabsichtigten Vertragsänderungen erhält.
  2. Absatz eins a,Die Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.
  3. Absatz eins b,Die Übermittlung der Mitteilung hat per Brief oder E-Mail zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Briefform zu übermitteln, wenn der Teilnehmer die Rechnung üblicherweise in Briefform erhält.
  4. Absatz eins c,Sofern der Teilnehmer – aus dem Grund, weil es sich um ein anonymes Prepaid-Vertragsverhältnis handelt – dem Betreiber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Zweck, vertragliche Erklärungen zu erhalten, bekannt gegeben hat, kann die Mitteilung ausnahmsweise mittels SMS erfolgen. Die Mitteilung per SMS ist an jede einzelne Rufnummer zu übermitteln, deren Vertragsbedingungen geändert werden sollen.
  5. Absatz 2,Die Mitteilung hat in ihrer Gestaltung folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Schriftgröße hat zumindest der sonst in der Mitteilung für den Fließtext verwendeten Schriftgröße zu entsprechen und muss leicht lesbar sein.
    2. Ziffer 2
      Die Mitteilung ist zu umrahmen. Innerhalb des Rahmens darf ausschließlich der nach Paragraph 4, vorgegebene Text dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Als Überschrift ist der Wortlaut „Wichtige Information“ zu verwenden. Die Überschrift muss zentriert sein.
    4. Ziffer 4
      Falls die Nachricht einen Betreff enthält, ist der Wortlaut „Wichtige Information über vertragliche Änderungen“ zu verwenden.
    5. Ziffer 5
      Jedenfalls ist die Mitteilung auf der ersten Seite darzustellen.
  6. Absatz 3,Für Mitteilungen per SMS gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Text der Mitteilung nicht umrahmt und die Überschrift nicht zentriert sein muss. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, ist folgender Abschlusstext zu verwenden:

„Sie können bis zum [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums] kündigen und Ihr Guthaben kostenlos auszahlen lassen. Die Kündigung muss bis zum oben genannten Datum bei uns zugegangen sein und wird mit Einlangen bei uns unverzüglich wirksam. Abweichend können Sie ein Wunschdatum (spätestens der [Nennung des In-Kraft-Tretensdatums]) in Ihrer Kündigung angeben. Bitte beachten Sie die Fristen für eine allfällige Rufnummernmitnahme.“.

Im RIS seit

05.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

20007908

Dokumentnummer

NOR40182470