Rechtstracker.at

§ 91a BörseG

Fassungen
01.01.2013 bis 25.11.2015 — BGBl. I Nr. 83/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91a26.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 91a01.01.201325.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 91a26.04.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 91a01.04.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004
§ 91a01.05.200131.03.2002 BGBl. I Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 83/2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015danach: BGBl. I Nr. 98/2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Finanzinstrumente

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
    1. Ziffer eins
      ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer verbindlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben oder
    2. Ziffer 2
      ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung vermitteln, die auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten gerichtet ist oder
    3. Ziffer 3
      ungeachtet dessen, ob sie einen Barausgleich oder eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen,
      1. Litera a
        sich ganz oder teilweise
        1. Sub-Litera, a, a
          auf Aktien des Emittenten beziehen oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf einen Basket oder Index beziehen, wenn die Aktien des Emittenten 20 vH des Gesamtwerts des Baskets oder Index übersteigen
      2. Litera b
        und ihrem Inhaber
        1. Sub-Litera, a, a
          das Recht verleihen, die Abrechnung der Differenz zwischen dem Basiskurs und dem Abrechnungskurs (Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag) ganz oder teilweise zu verlangen oder ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung vermitteln oder
        2. Sub-Litera, b, b
          auf sonstige Weise durch vertragliche Gestaltung ermöglichen, an Kursänderungen der Aktien des Emittenten wirtschaftlich teilzuhaben oder
    4. Ziffer 4
      dem Inhaber auf Grundlage einer verbindlichen Vereinbarung das Recht verleihen, derzeit oder in Zukunft Anteilsrechte an einem Rechtsträger zu erwerben, dessen wesentlicher Zweck es ist, mit Stimmrechten verbundene Aktien des Emittenten zu halten. Dies gilt nur, wenn diese Anteilsrechte, unter Einrechnung bereits bestehender Anteile an diesem Rechtsträger, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger vermitteln und wenn der Erwerb der Anteilsrechte eine Meldepflicht nach Paragraph 91, unter Berücksichtigung des Paragraph 92, auslösen würde.
  2. Absatz 2,Der Stimmrechtsanteil gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird auf Grundlage jener Aktien ermittelt, zu deren Erwerb die Finanzinstrumente berechtigen. Der Stimmrechtsanteil gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird bei Börsenschluss des letzten Handelstags eines jeden Monats auf Grundlage der Anzahl der Aktien des Emittenten ermittelt, die dem Auszahlungswert bei Abrechnung nach Maßgabe des Auszahlungsprofils des Finanzinstruments zum durchschnittlichen Börsenkurs des jeweiligen Monats entsprechen würde. Paragraph 91, Absatz 2, 2 a und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beziehen sich verschiedene der in Absatz eins, genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Absatz eins, nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.
  5. Absatz 5,Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, unterliegen auch Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen. Der Stimmrechtsanteil wird dabei auf Grundlage der Aktien, die der Inhaber durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts zu erwerben berechtigt ist, im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung bereits ausgegebenen Aktien des Emittenten ermittelt.
  6. Absatz 6,Die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, wird auch durch das Erreichen oder Übersteigen melderelevanter Schwellen infolge der Ausübung von Rechten auf Erwerb von Stimmrechten ausgelöst.
  7. Absatz 7,Bei der Berechnung der Stimmrechte sind alle sich aus Paragraph 91 bis Paragraph 92, ergebenden Stimmrechte zusammenzuzählen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

Schlagworte

Umtauschrecht

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40141207