Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91aParagraph 91 a
Text
Finanzinstrumente
§ 91a.Paragraph 91 a,
(1)Absatz eins,Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, dieDie Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
ihrem Inhaber das Recht verleihen, von sich aus im Rahmen einer verbindlichen Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben oder
ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung vermitteln, die auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten gerichtet ist oder
ungeachtet dessen, ob sie einen Barausgleich oder eine Realerfüllung vorsehen oder zulassen,
sich ganz oder teilweise
auf Aktien des Emittenten beziehen oder
auf einen Basket oder Index beziehen, wenn die Aktien des Emittenten 20 vH des Gesamtwerts des Baskets oder Index übersteigen
und ihrem Inhaber
das Recht verleihen, die Abrechnung der Differenz zwischen dem Basiskurs und dem Abrechnungskurs (Referenzkurs des Basiswerts am Bewertungstag) ganz oder teilweise zu verlangen oder ihrem Inhaber einen Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung vermitteln oder
auf sonstige Weise durch vertragliche Gestaltung ermöglichen, an Kursänderungen der Aktien des Emittenten wirtschaftlich teilzuhaben oder
dem Inhaber auf Grundlage einer verbindlichen Vereinbarung das Recht verleihen, derzeit oder in Zukunft Anteilsrechte an einem Rechtsträger zu erwerben, dessen wesentlicher Zweck es ist, mit Stimmrechten verbundene Aktien des Emittenten zu halten. Dies gilt nur, wenn diese Anteilsrechte, unter Einrechnung bereits bestehender Anteile an diesem Rechtsträger, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger vermitteln und wenn der Erwerb der Anteilsrechte eine Meldepflicht nach § 91 unter Berücksichtigung des § 92 auslösen würde.dem Inhaber auf Grundlage einer verbindlichen Vereinbarung das Recht verleihen, derzeit oder in Zukunft Anteilsrechte an einem Rechtsträger zu erwerben, dessen wesentlicher Zweck es ist, mit Stimmrechten verbundene Aktien des Emittenten zu halten. Dies gilt nur, wenn diese Anteilsrechte, unter Einrechnung bereits bestehender Anteile an diesem Rechtsträger, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger vermitteln und wenn der Erwerb der Anteilsrechte eine Meldepflicht nach Paragraph 91, unter Berücksichtigung des Paragraph 92, auslösen würde.
(2)Absatz 2,Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird auf Grundlage jener Aktien ermittelt, zu deren Erwerb die Finanzinstrumente berechtigen. Der Stimmrechtsanteil gemäß Abs. 1 Z 3 wird bei Börsenschluss des letzten Handelstags eines jeden Monats auf Grundlage der Anzahl der Aktien des Emittenten ermittelt, die dem Auszahlungswert bei Abrechnung nach Maßgabe des Auszahlungsprofils des Finanzinstruments zum durchschnittlichen Börsenkurs des jeweiligen Monats entsprechen würde. § 91 Abs. 2, 2a und 3 ist anzuwenden.Der Stimmrechtsanteil gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird auf Grundlage jener Aktien ermittelt, zu deren Erwerb die Finanzinstrumente berechtigen. Der Stimmrechtsanteil gemäß Absatz eins, Ziffer 3, wird bei Börsenschluss des letzten Handelstags eines jeden Monats auf Grundlage der Anzahl der Aktien des Emittenten ermittelt, die dem Auszahlungswert bei Abrechnung nach Maßgabe des Auszahlungsprofils des Finanzinstruments zum durchschnittlichen Börsenkurs des jeweiligen Monats entsprechen würde. Paragraph 91, Absatz 2, 2 a und 3 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen.Beziehen sich verschiedene der in Absatz eins, genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4,Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Absatz eins, nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.
(5)Absatz 5,Der Meldepflicht gemäß Abs. 1 unterliegen auch Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen. Der Stimmrechtsanteil wird dabei auf Grundlage der Aktien, die der Inhaber durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts zu erwerben berechtigt ist, im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung bereits ausgegebenen Aktien des Emittenten ermittelt.Der Meldepflicht gemäß Absatz eins, unterliegen auch Schuldverschreibungen, die statt oder neben einer Tilgung zum teilweisen oder gänzlichen Bezug von mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechtigen. Der Stimmrechtsanteil wird dabei auf Grundlage der Aktien, die der Inhaber durch Ausübung des Umtausch- oder Bezugsrechts zu erwerben berechtigt ist, im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Veräußerung bereits ausgegebenen Aktien des Emittenten ermittelt.
(6)Absatz 6,Die Mitteilungspflicht gemäß § 91 wird auch durch das Erreichen oder Übersteigen melderelevanter Schwellen infolge der Ausübung von Rechten auf Erwerb von Stimmrechten ausgelöst.Die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, wird auch durch das Erreichen oder Übersteigen melderelevanter Schwellen infolge der Ausübung von Rechten auf Erwerb von Stimmrechten ausgelöst.
(7)Absatz 7,Bei der Berechnung der Stimmrechte sind alle sich aus § 91 bis § 92 ergebenden Stimmrechte zusammenzuzählen.Bei der Berechnung der Stimmrechte sind alle sich aus Paragraph 91 bis Paragraph 92, ergebenden Stimmrechte zusammenzuzählen.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
NOR40141207