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§ 91a BörseG

Fassungen
26.11.2015 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 98/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91a26.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 91a01.01.201325.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2012
§ 91a26.04.200731.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 91a01.04.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2004
§ 91a01.05.200131.03.2002 BGBl. I Nr. 42/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 a

Inkrafttretensdatum

26.11.2015BGBl. I Nr. 98/2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Finanzinstrumente

Paragraph 91 a,

  1. Absatz eins,Die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 91, gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung
      1. Litera a
        das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder
      2. Litera b
        ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen
        oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      nicht unter Ziffer eins, fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Ziffer eins, genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)
  2. Absatz 2,Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Absatz eins, wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. Paragraph 91, Absatz 2, 2 a und 3 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Beziehen sich verschiedene der in Absatz eins, genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.
  4. Absatz 4,Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Absatz eins, nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

    Anmerkung, Absatz 5 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)

  5. Absatz 8,Die in den Paragraphen 91, Absatz 2 und 92 a Absatz 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Schlagworte

Umtauschrecht

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173288