Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
(3)Absatz 3,Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.
(4)Absatz 4,Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,)
Anmerkung
Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 135/2006 lautet: „In § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „durch den Bundeskanzler“ durch die
Wortfolge „durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge befindet sich in Abs. 1
dritter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016
Dokumentnummer
NOR40141347