Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
07.02.1964 bis 31.01.1994 — BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.02.1994 § → § BGBl. Nr. 835/1993
Art. 1907.02.196431.01.1994 BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

07.02.1964BGBl. Nr. 54/1964

Außerkrafttretensdatum

31.01.1994danach: BGBl. Nr. 835/1993

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
    1. Litera a
      unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
    2. Litera b
      Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
    3. Litera c
      Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12),
    hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
  2. Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
  3. Absatz 3,Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten.

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR40141506