Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.02.1994 — BGBl. Nr. 835/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.02.1994 § → § BGBl. Nr. 835/1993
Art. 1907.02.196431.01.1994 BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1993,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1994BGBl. Nr. 835/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
    1. Litera a
      unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
    2. Litera b
      Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
    3. Litera c
      Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12),
    hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
  2. Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
  3. Absatz 3,Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten. Diese Ausnahme von der Besteuerung ist nicht anwendbar, wenn aus den in Artikel 10 Absatz 4 letzter Satz genannten Gründen keine Verpflichtung besteht, die Dividenden von der Besteuerung auszunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044547

Alte Dokumentnummer

N3196420309L