Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1993Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 12),
hat der Vertragstaat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2)Absatz 2,Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
(3)Absatz 3,Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gehören, sind in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen, sofern diese Anteile gemäß den Gesetzen dieses anderen Vertragstaates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem anderen Staat gehabt hätten. Diese Ausnahme von der Besteuerung ist nicht anwendbar, wenn aus den in Artikel 10 Absatz 4 letzter Satz genannten Gründen keine Verpflichtung besteht, die Dividenden von der Besteuerung auszunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
NOR12044547
Alte Dokumentnummer
N3196420309L