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Art. 20

Fassungen
ab 07.02.1964 — BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute07.02.1964 BGBl. Nr. 54/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1964,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

07.02.1964BGBl. Nr. 54/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Luxemburg plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Einkünfte und Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Vertragstaaten unterliegen, dürfen in dem anderen Vertragstaat auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11.
  2. Absatz 2,Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1 beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis jedes der beiden Vertragstaaten, die Steuern bei jenen Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen Einkommensteile oder Vermögensteile zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10003974

Dokumentnummer

NOR12044548

Alte Dokumentnummer

N3196420310L