Rechtstracker.at

§ 12 EBG 2012

Fassungen
03.08.2012 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 1203.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

03.08.2012BGBl. I Nr. 78/2012

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 17/2020

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Neuaufnahme des Imports

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 5,

Im RIS seit

03.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40141561