Rechtstracker.at

§ 12 EBG 2012

Fassungen
ab 22.03.2020 — BGBl. I Nr. 17/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 17/2020
§ 1203.08.201221.03.2020 BGBl. I Nr. 78/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 17/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Neuaufnahme des Imports

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer Erdöl oder Erdölprodukte sowie Biokraftstoffe oder Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,), zu importieren beabsichtigt, hat vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Im ersten Kalendervierteljahr nach Aufnahme der Importtätigkeit sind keine Pflichtnotstandsreserven zu halten. Im zweiten Kalendervierteljahr und jedem weiteren Kalendervierteljahr sind 25 % der Importe aller vorangegangenen Kalendervierteljahre zu halten. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Importtätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 5,

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

20007931

Dokumentnummer

NOR40221583