Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.09.2012 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 264/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 2802.06.202331.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 2803.05.202201.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 2825.11.201702.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 326/2017
§ 2830.09.201724.11.2017 § → § BGBl. II Nr. 264/2017
§ 2801.09.201629.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 2801.09.201231.08.2016 BGBl. II Nr. 264/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 264/2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016danach: BGBl. II Nr. 107/2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, pro Wochenstunde in der Oberstufe drei, jedoch insgesamt höchstens 24 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kund zu machen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für „Instrumentalunterricht“ sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
    2. Ziffer 2
      für den „Zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler bzw. von der Schülerin besuchter Pflichtgegenstände“ Wahlpflichtgegenstand „Bildnerische Erziehung“ und „Musikerziehung“ zehn Themenbereiche,
    3. Ziffer 3
      für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ sowie für den ergänzenden Wahlpflichtgegenstand „Informatik“ je 12 Themenbereiche (bei jeder weiteren Wochenstunde in der Oberstufe zusätzlich zwei Themenbereiche),
    4. Ziffer 4
      für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein“ (vierjährig), „Griechisch“ sowie „Musikerziehung“ (bei sieben Wochenstunden) und „Bildnerische Erziehung“ (bei sieben Wochenstunden) je 18 Themenbereiche und
    5. Ziffer 5
      für „Musikerziehung“ und „Bildnerische Erziehung“ (bei je acht Wochenstunden) je 20 Themenbereiche.
    Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.

Schlagworte

Fachlehrer, Abschlussgruppe, Lehrerinnenkonferenz

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40141681