Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
02.06.2023 bis 31.10.2024 — BGBl. II Nr. 160/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 2802.06.202331.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 2803.05.202201.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 2825.11.201702.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 326/2017
§ 2830.09.201724.11.2017 § → § BGBl. II Nr. 264/2017
§ 2801.09.201629.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 2801.09.201231.08.2016 BGBl. II Nr. 264/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

02.06.2023BGBl. II Nr. 160/2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024danach: BGBl. II Nr. 297/2024

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz 10, Ziffer 2 und 3

Text

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, pro Wochenstunde in der Oberstufe mindestens zwei und höchstens drei, jedoch insgesamt höchstens 18 Themenbereiche festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe gemäß Paragraph 79, des Schulunterrichtsgesetzes kundzumachen..
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist durch die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz für die angeführten Prüfungsgebiete folgende Anzahl an Themenbereichen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für „Instrumentalmusik und Gesang“ (Pflicht-, (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand) sowie „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ sechs Themenbereiche,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      für „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und den (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache im Ausmaß von sechs bis neun Wochenstunden je acht bis zwölf Themenbereiche,
    2. Ziffer 3 a
      für „Religion“ oder „Ethik“ je nach Lehrplan acht bis 18 Themenbereiche und
    3. Ziffer 4
      für „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Latein (vierjährig)“ sowie „Griechisch“ je 14 Themenbereiche.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 264 aus 2017,)
    Wird ein einem Prüfungsgebiet entsprechender Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt, so ist die Anzahl der Themenbereiche aliquot zu den Stunden des Unterrichtsgegenstandes und des Wahlpflichtgegenstandes festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, findet auf den monologischen Prüfungsteil Absatz 3, sinngemäß Anwendung. Im dialogischen Prüfungsteil hat die Vorlage der verbliebenen Themenbereiche zur gemeinsamen Ziehung von drei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche drei Themenbereiche sie gemeinsam ziehen. Aus den drei gemeinsam gezogenen Themenbereichen hat jeder der beiden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils einen Themenbereich abzuwählen; der dialogische Prüfungsteil hat über den verbleibenden Themenbereich zu erfolgen. Wird von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten derselbe Themenbereich abgewählt, hat die Auswahl des Themenbereichs für den dialogischen Prüfungsteil durch die Prüferin oder den Prüfer zu erfolgen. Die Prüferin oder der Prüfer hat den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aus dem gewählten Themenbereich eine dialogische Aufgabenstellung vorzulegen.

Schlagworte

Fachlehrer, Abschlussgruppe, Lehrerinnenkonferenz

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40253166