Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Übertragener Wirkungsbereich
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß § 6 Abs. 7 Tierärztegesetz;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Tierärztegesetz;
Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß § 4a Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 4 a, Tierärztegesetz und Nachprüfung der Qualifikation;
Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Heimtierausweise);Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 8 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, (Heimtierausweise);
die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß § 14j Abs. 2 Z 3 Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß § 14k Tierärztegesetz.Festlegung von Gebieten der Weiterbildung gemäß Paragraph 14 j, Absatz 2, Ziffer 3, Tierärztegesetz und Erlassung einer Verordnung über die Prüfung gemäß Paragraph 14 k, Tierärztegesetz.
(2)Absatz 2,Für die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
ist das AVG anzuwenden und
kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Dokumentnummer
NOR40141830