Rechtstracker.at

§ 13 TÄKamG

Fassungen
ab 01.06.2021 — BGBl. I Nr. 171/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 171/2021
§ 1315.08.201231.05.2021 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2021BGBl. I Nr. 171/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Tierärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des tierärztlichen Berufes (Tierärzteliste);
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme der An- und Abmeldungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Tierärzteliste;
    4. Ziffer 4
      Ausstellung und Einziehung der Tierärzteausweise;
    5. Ziffer 5
      Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes;
    6. Ziffer 6
      Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung eines Fachtierarzttitels;
    7. Ziffer 7
      Bestätigung der Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke;
    8. Ziffer 8
      Führung einer Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte;
    9. Ziffer 9
      Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2005/36 EG;
    10. Ziffer 10
      Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 7, TÄG;
    11. Ziffer 11
      Entgegennahme von Meldungen über die vorübergehende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, TÄG und Nachprüfung der Qualifikation;
    12. Ziffer 12
      Gestaltung und Ausgabe von Ausweisformularen gemäß Artikel 6 Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, (Heimtierausweise);
    13. Ziffer 13
      die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können, sowie die Einrichtung der Fachtierarztprüfungskommissionen;
    14. Ziffer 14
      Erlassung von Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und die Fachtierarztprüfung;
    15. Ziffer 15
      Erlassungen von sonstigen Verordnungen für die die Kammer durch Tierärztegesetz im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt wird.
  2. Absatz 2,Für die in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. Ziffer eins
      ist das AVG anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      kann die Tierärztekammer kostendeckende Bearbeitungsgebühren, welche sich nach einer von ihr zu erlassenden und auf der Homepage der Tierärztekammer dauerhaft öffentlich zugänglichen Tarifordnung zu richten haben, einheben.

Schlagworte

Anmeldung

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40233142