Rechtstracker.at

§ 39 TÄKamG

Fassungen
15.08.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 3915.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

15.08.2012BGBl. I Nr. 86/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz eins, vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
  5. Absatz 5,Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
  6. Absatz 6,Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
  7. Absatz 7,Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.

Schlagworte

Umlagenordnung, Beitragsverpflichtung

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141856