Rechtstracker.at

§ 39 TÄKamG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 80/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 3915.08.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 86/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 80/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TÄKamG

Index

86/02 Tierärzte

Text

Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Tierärztekammer hat jedenfalls die von ihr gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erlassenen Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Tierärztekammer hat Vorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren. Diese Vorschriften treten, sofern diese keinen anderen Inkrafttretens-Zeitpunkt vorsehen, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Umlagen- und Beitragsordnung sowie Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung dürfen von der Tierärztekammer im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen auch rückwirkend mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen worden ist, in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat die gemäß Absatz eins, vorgelegten Vorschriften aufzuheben, sofern sie gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.
  5. Absatz 5,Wenn nur einzelne Bestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Vorschrift trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen.
  6. Absatz 6,Die Aufhebung der Vorschrift bewirkt ein Außerkrafttreten der Vorschrift zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung einzelner Bestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.
  7. Absatz 7,Die Tierärztekammer hat die Aufhebung oder Teilaufhebung unverzüglich im Internet auf ihrer Homepage allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Gegen Bescheide gemäß Absatz 4 und 5 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

Schlagworte

Umlagenordnung, Beitragsverpflichtung

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150274