Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Zuordnungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4bParagraph 4 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post
Text
Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“
§ 4b.Paragraph 4 b,
Der im § 1 angeführte „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ist nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der im Paragraph eins, angeführte „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ist nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.
Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142262