Rechtstracker.at

§ 4b P-ZV 2012

Fassungen
01.09.2012 bis 30.06.2015 — BGBl. II Nr. 289/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4b heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 176/2015
§ 4b01.09.201230.06.2015 BGBl. II Nr. 289/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Zuordnungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 289/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. II Nr. 176/2015

Abkürzung

P-ZV 2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

Paragraph 4 b,

Der im Paragraph eins, angeführte „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ ist nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Aufwandsteil

Im RIS seit

07.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Gesetzesnummer

20007979

Dokumentnummer

NOR40142262