Rechtstracker.at

§ 4b P-ZV 2012

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 176/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4b heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 176/2015
§ 4b01.09.201230.06.2015 BGBl. II Nr. 289/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Zuordnungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 176/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

P-ZV 2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 91/02 Post

Text

Kriterien für die Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“

Paragraph 4 b,

Die im Paragraph eins, angeführten Verwendungen „Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ und „Briefzustelldienst mit Teamführungsfunktion in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ sind nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeiten auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt werden und keine bezahlte Pause enthalten, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen.

Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen ‚0801’, ‘0802‘ oder ‚0805‘ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten. Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Aufwandsteil

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20007979

Dokumentnummer

NOR40172190