Rechtstracker.at

§ 8 MABG

Fassungen
01.01.2013 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 15/2022
§ 801.01.201330.06.2022 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 15/2022

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Operationsassistenz

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
    2. Ziffer 2
      die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. Ziffer 4
      die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
    6. Ziffer 6
      die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Antransport

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142481