Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Operationsassistenz
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
die Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Antransport
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242695