Rechtstracker.at

§ 9 MABG

Fassungen
ab 21.02.2015 — BGBl. I Nr. 33/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute21.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 33/2015
§ 901.01.201320.02.2015 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.02.2015BGBl. I Nr. 33/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ordinationsassistenz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ordinationsassistenz umfasst die Assistenz bei medizinischen Maßnahmen in ärztlichen Ordinationen, ärztlichen Gruppenpraxen, selbständigen Ambulatorien, nicht bettenführenden Organisationseinheiten einer Krankenanstalt und Sanitätsbehörden nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Ordinationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik,
    3. Ziffer 3
      die Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,
    4. Ziffer 4
      die Betreuung der Patienten/-innen und
    5. Ziffer 5
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  3. Absatz 3,Der Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst auch die Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Blutuntersuchung, Harnuntersuchung

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40168326