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§ 10 MABG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2013 BGBl. I Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MABG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Röntgenassistenz

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. Ziffer eins
      die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von standardisierten Mammographien,
    5. Ziffer 5
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
    7. Ziffer 7
      die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
    8. Ziffer 8
      die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
    9. Ziffer 9
      die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
    10. Ziffer 10
      das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.

Schlagworte

Aufbereitung

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142483