Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Röntgenassistenz
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
die Durchführung von standardisierten Mammographien,
die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40142483