Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Obduktionsassistenz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Obduktionsassistenz umfasst die Assistenz bei der Leichenöffnung im Rahmen der Anatomie, der Histopathologie, der Zytopathologie sowie der Gerichtsmedizin nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Obduktionsassistenz umfasst insbesondere
die Wartung und Aufbereitung der für die Obduktion erforderlichen Instrumente sowie des Obduktionstisches,
die Assistenz bei der Leichenöffnung und bei der Organ- oder Probenentnahme,
die Mitwirkung bei anatomischen Präparationen,
die Durchführung von Konservierungsverfahren,
die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Obduktionsraums, der Gerätschaften und der Instrumente,
die Assistenz bei der Dokumentation der Leichenöffnung, insbesondere der Fotodokumentation und
die Versorgung und Vorbereitung der Verstorbenen für die Bestattung.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40142480