Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Information gemäß § 5 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: Die Information gemäß Paragraph 5, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:
Eine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40142532