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§ 6 DAVID-VO 2012

Fassungen
ab 20.12.2013 — BGBl. II Nr. 468/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute20.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 468/2013
§ 625.09.201219.12.2013 BGBl. II Nr. 313/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.12.2013BGBl. II Nr. 468/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DAVID-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 6,

Die Information gemäß Paragraph 5, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Eine einfache und klare Darstellung des Verbrauches (in kWh) in Zahlenwerten sowie graphisch aufbereitet;
  2. Ziffer 2
    Vergleichswerte über definierte und vergleichbare Zeiträume (Wochen und/oder Monat und Jahr);
  3. Ziffer 3
    Nach Möglichkeit Integration von Kennzahlen und repräsentativen Vergleichswerte;
  4. Ziffer 4
    Hinweise darauf, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.
  5. Ziffer 5
    Eine einfache und klare Information über die Stromkosten inkl. Steuern und Abgaben für einen Zeitraum, der sich mit der Verbrauchsinformation deckt. Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt diese Informationsverpflichtung für diesen sinngemäß für die Kosten gemäß SNE-VO idgF und ist bei der Darstellung der Verbrauchsdaten gemäß Paragraph 3, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20007999

Dokumentnummer

NOR40160042