Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen.Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und d sind dabei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.
Schlagworte
Verbrauchsinformation
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40160041