Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Daten- und Informationsabfragen gemäß § 3 sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß § 3 je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß § 2 definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß § 3 zur Verfügung gestellt wird. Daten- und Informationsabfragen gemäß Paragraph 3, sind für den Endverbraucher und vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte auf der Website in speicher- und druckbarer sowie maschinenlesbarer Form zur Weiterverarbeitung bereitzustellen. Zudem kann für die Informationen gemäß Paragraph 3, je nach technischer Möglichkeit vorgesehen werden, dass jenes von der E-Control gemäß Paragraph 2, definierte Format zum Download auf der Website des Netzbetreibers gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
NOR40142530