Rechtstracker.at

§ 3 DAVID-VO 2012

Fassungen
ab 25.09.2012 — BGBl. II Nr. 313/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute25.09.2012 BGBl. II Nr. 313/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2012BGBl. II Nr. 313/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DAVID-VO 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber

Paragraph 3,

Die Verbrauchsdaten jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, sind dem Endverbraucher vom Netzbetreiber mittels einer kundenfreundlichen Website zur Verfügung zu stellen.

  1. Ziffer eins
    Die Website hat dabei den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
    1. Litera a
      Sie hat jedem einzelnen Endverbraucher zur Verfügung zu stehen;
    2. Litera b
      Sie ist neutral zu gestalten und darf insbesondere keinen Hinweis auf den Lieferanten des Endverbrauchers enthalten;
    3. Litera c
      Sie hat in ihrer sicherheitstechnischen Ausgestaltung dem Stand der Technik zu entsprechen;
    4. Litera d
      Sie hat insbesondere in Bezug auf die Zugriffsrechte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Dem Endverbraucher sind die folgenden Daten und Funktionen zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      Alle Verbrauchsdaten (in kWh) und Lastkurven (in kW) in der kleinst-verfügbaren Zeiteinheit sowie in vom Endverbraucher abrufbaren verschiedenen zeitlichen Granulierungen;
    2. Litera b
      Auf Wunsch des Endverbrauchers alle Verbrauchsdaten und Lastkurven ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit, längstens jedoch der letzten drei Jahre;
    3. Litera c
      Kennzahlen auf Basis allgemein und individuell gestaltbarer Daten;
    4. Litera d
      Vergleichsmöglichkeiten und repräsentative Vergleichswerte bezogen auf die verfügbaren Verbrauchswerte mit und ohne Verbindung zur individuellen Situation des Endverbrauchers;
    5. Litera e
      Die Möglichkeit von individuell gestaltbaren Einstellungsvarianten der Daten für den Endverbraucher.
  3. Ziffer 3
    Die Website hat Hinweise darauf zu beinhalten, wie der Endverbraucher seinen Stromverbrauch reduzieren kann und welche Energieberatungsstellen zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Weiters sind mindestens zwei einschlägige Energieberatungseinrichtungen diskriminierungsfrei anzuführen, oder es ist auf die entsprechende Website der E-Control hinzuweisen.

Im RIS seit

28.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

20007999

Dokumentnummer

NOR40142529