Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei Becken mit Attraktionen darf ungeachtet § 34 der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auf QA reduziert werden.Bei Becken mit Attraktionen darf ungeachtet Paragraph 34, der Förderstrom außerhalb der Öffnungszeiten auf QA reduziert werden.
(2)Absatz 2,Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeit ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der zusätzliche Wasserkreislauf ausreichend gespült wird und vor Beginn der Öffnungszeit mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb gefahren wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
NOR40142589