Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäderhygieneverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 321/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
während der Öffnungszeiten
wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß §§ 15 ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraphen 15, ff heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277733