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Art. 8

Fassungen
27.09.2012 bis 12.03.2014 — BGBl. III Nr. 138/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute27.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 120/2026
Art. 822.03.202326.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 93/2023
Art. 803.02.201521.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 27/2015
Art. 813.03.201402.02.2015 § → § BGBl. III Nr. 64/2014
Art. 827.09.201212.03.2014 BGBl. III Nr. 138/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.09.2012BGBl. III Nr. 138/2012

Außerkrafttretensdatum

12.03.2014danach: BGBl. III Nr. 64/2014

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL 3
KAPITAL

ARTIKEL 8

Genehmigtes Stammkapital

  1. Absatz eins,Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen und in Anhang römisch eins berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt.
  3. Absatz 3,Die Anteile am genehmigten Stammkapital werden in keiner Weise belastet oder verpfändet und sind nicht übertragbar, außer im Falle einer Übertragung zur Durchführung von Anpassungen des in Artikel 11 vorgesehenen Beitragsschlüssels in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verteilung der Anteile dem angepassten Schlüssel entspricht.
  4. Absatz 4,Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang römisch eins zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht nach.
  5. Absatz 5,Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40142698