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Art. 8

Fassungen
ab 27.01.2026 — BGBl. III Nr. 120/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 heute27.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 120/2026
Art. 822.03.202326.01.2026 § → § BGBl. III Nr. 93/2023
Art. 803.02.201521.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 27/2015
Art. 813.03.201402.02.2015 § → § BGBl. III Nr. 64/2014
Art. 827.09.201212.03.2014 BGBl. III Nr. 138/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.01.2026BGBl. III Nr. 120/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL 3
KAPITAL

ARTIKEL 8

Genehmigtes Stammkapital

  1. Absatz eins,Das genehmigte Stammkapital beträgt 709 396 600 000 EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen dreiundneunzigtausendneunhundertsechsundsechzig Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen und in Anhang römisch eins berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 970 690 000 EUR.Anmerkung eins, ) Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt.
  3. Absatz 3,Die Anteile am genehmigten Stammkapital werden in keiner Weise belastet oder verpfändet und sind nicht übertragbar, außer im Falle einer Übertragung zur Durchführung von Anpassungen des in Artikel 11 vorgesehenen Beitragsschlüssels in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verteilung der Anteile dem angepassten Schlüssel entspricht.
  4. Absatz 4,Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang römisch eins zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht nach.
  5. Absatz 5,Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.

(___________

Anmerkung eins, : Die Novellierungsanordnung zu Artikel 8 Absatz 2 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2026, lautet: „80 970 700 000“ wird durch „81 073 900 000“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

20008007

Dokumentnummer

NOR40281120