Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Förderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(2)Absatz 2,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3)Absatz 3,Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4)Absatz 4,Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,; die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,; Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,; Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.01.2009 Seite 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 103 vom 13.04.2012 Seite 17;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, undLeistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, und Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.
Schlagworte
Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Dokumentnummer
NOR40143271