Rechtstracker.at

§ 8 TDBG 2012

Fassungen
31.12.2023 bis 24.07.2025 — BGBl. I Nr. 168/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 825.07.202529.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 831.12.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 168/2023
§ 823.03.202330.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 25/2023
§ 801.01.202022.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 831.12.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 815.11.201230.12.2016 BGBl. I Nr. 99/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2023BGBl. I Nr. 168/2023

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025danach: BGBl. I Nr. 50/2025

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Förderungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge,
    2. Ziffer 2
      Gesellschafterzuschüsse,
    3. Ziffer 3
      Spenden und Jubiläumsgelder,
    4. Ziffer 4
      direkte Förderungen,
    5. Ziffer 5
      Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
    6. Ziffer 6
      Entschädigungen und
    7. Ziffer 7
      Zahlungen an Intermediäre.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  4. Absatz 4,Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  5. Absatz 5,Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  6. Absatz 6,Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  7. Absatz 7,Direkte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. Ziffer eins
      Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
    2. Ziffer 2
      Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
    3. Ziffer 3
      soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  8. Absatz 8,Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  9. Absatz 9,Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
  10. Absatz 10,Zahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
    2. Ziffer 2
      die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  11. Absatz 11,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  12. Absatz 12,Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.

Schlagworte

Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40258074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/99/P8/NOR40258074