Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vollziehung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 11 Abs. 4 und des § 39 Abs. 1, 2 und 4;der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 4 und des Paragraph 39, Absatz eins, 2 und 4;
die Bundesregierung hinsichtlich des § 20;die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 20,;
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40143305