(2)Absatz 2,Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 35 Z 28, BGBl. I Nr. 62/2026)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 35, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022,)