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§ 11 GeoDIG

Fassungen
15.12.2012 bis 27.07.2022 — BGBl. I Nr. 109/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 1115.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 1102.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 109/2012

Außerkrafttretensdatum

27.07.2022danach: BGBl. I Nr. 116/2022

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
    1. Ziffer eins
      Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
    sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen.
  2. Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
  3. Absatz 3,Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Schlagworte

Geodatendienst

Im RIS seit

14.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40143435