Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geodateninfrastrukturgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 14/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durchDie Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten undStellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten und
Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in Z 2 und 3 genannten Stellen.sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen.
(2)Absatz 2,Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
(3)Absatz 3,Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, Amtsblatt Nummer L 83 vom 30. März 2010 Seite 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
Schlagworte
Geodatendienst
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245941