Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 601.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 601.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 604.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
  4. Absatz 4,Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
  5. Absatz 5,Die Erhältlichkeit von Additiven für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143982