Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.05.2018 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 86/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 601.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 601.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 604.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2018BGBl. II Nr. 86/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 630/2020

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einsatz von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Jänner 2020 haben die Substitutionsverpflichteten zumindest 0,5% der Energiemenge des gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs pro Jahr durch Kraftstoffe aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch dreizehn Teil A zu substituieren.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann auf Antrag der Substitutionsverpflichteten oder des Substitutionsverpflichteten durch einen ausreichend nachvollziehbaren und objektiven Nachweis für die Dauer eines Kalenderjahres durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus reduziert werden. Der Antrag ist jeweils bis spätestens 30. Oktober des dem Verpflichtungsjahr vorangehenden Kalenderjahres schriftlich einzubringen und in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Für Substitutionsverpflichtete, die zur Erreichung des in Absatz eins, genannten Ziels in Bezug auf die im Jahr 2019 im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Kraftstoffs, weniger als 10.000 GJ benötigen, genügt ein vereinfachter Antrag. Die Umweltbundesamt GmbH hat die entsprechenden Muster der zu verwendenden Anträge zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis kann auf Basis einer oder mehrerer der folgenden Gründe geführt werden:
    1. Ziffer eins
      das begrenzte Potenzial für die nachhaltige Erzeugung von fortschrittlichen Kraftstoffen,
    2. Ziffer 2
      die begrenzte Verfügbarkeit dieser fortschrittlichen Kraftstoffe zu kosteneffizienten Preisen auf dem Markt oder
    3. Ziffer 3
      die spezifischen technischen oder klimatischen Gegebenheiten des nationalen Marktes für im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe wie die Zusammensetzung und der Zustand der Kraftfahrzeugflotte.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH die schriftliche Zustimmung zur Reduktion der Verpflichtung gemäß Absatz eins, erteilen. Werden die Voraussetzungen für die Reduktion der Verpflichtung gemäß Absatz 3, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus abzulehnen.

Schlagworte

Ottokraftstoff

Im RIS seit

09.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40201644