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§ 8

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 801.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 801.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 804.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach Paragraph 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach Paragraph 7, angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 12, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Paragraph 13, bzw. Paragraph 17, vorliegt.
  2. Absatz 2,Für Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Verarbeitungsrückständen, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die Verpflichtungen nach Paragraph 5, wird der Beitrag dieser Biokraftstoffe gegenüber den sonstigen Biokraftstoffen doppelt angerechnet, wenn:
      1. Litera a
        die Ausgangsstoffe nicht absichtlich verändert wurden, um als Abfall zu zählen und
      2. Litera b
        der Prozess, bei dem Reststoffe aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen bzw. Verarbeitungsrückstände anfallen, nicht derart verändert wurde, dass die Reststoffe bzw. Verarbeitungsrückstände in größerer Menge anfallen als vorher.
    2. Ziffer 2
      Zur doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen für die Verpflichtungen nach Paragraph 5, bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff zur Biokraftstoffherstellung einer Registrierung und Überprüfung durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Möglichkeit der doppelten Anrechnung im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, der Richtlinie 2009/28/EG.
    3. Ziffer 3
      Die Anerkennung einer doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß Paragraph 5, kann eine zeitliche und mengenmäßige Beschränkung des Ausgangsstoffs enthalten.
  3. Absatz 3,Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65% v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5, und 7 angerechnet werden.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143984