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§ 8

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 630/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 801.01.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 630/2020
§ 801.05.201831.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 804.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 630/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022danach: BGBl. II Nr. 452/2022

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 12, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 17, vorliegt.
  2. Absatz 2,Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Reststoffen aus der Verarbeitung, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Biokraftstoffe aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 23 und 24 definierten Bedingungen erfüllt sind.
    2. Ziffer 2
      Biokraftstoffe aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, entsprechen.
  3. Absatz 3,Zur Anrechnung von Biokraftstoffen gemäß Absatz 2, sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch dreizehn Teil A auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 14,, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Absatz eins bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
  4. Absatz 4,Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß Paragraph 7, mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch dreizehn aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
  5. Absatz 5,Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 21.05.2019, Seite 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:
    1. Ziffer eins
      Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 eines Meldeverpflichteten auf jene Mengen beschränkt, die vom jeweiligen Meldeverpflichteten im Vergleichszeitraum 2019 in Österreich zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
    2. Ziffer 2
      Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach Paragraph 7, entsprechend den Bedingungen in Paragraph 7 a, angerechnet werden.
  7. Absatz 7,Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.“

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40229775