Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftstoffverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Verwendung eines Massenbilanzsystems
§ 10.Paragraph 10,
Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5, und 7 angerechnet werden sollen, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
eindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß Paragraph 12,;
gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
im Fall der Verwendung von Standardwerten gemäß § 19 Abs. 5 eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.im Fall der Verwendung von Standardwerten gemäß Paragraph 19, Absatz 5, eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014
Dokumentnummer
NOR40143986