Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 452/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1001.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1017.10.201430.04.2018 § → § BGBl. II Nr. 259/2014
§ 1004.12.201216.10.2014 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 452/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verwendung eines Massenbilanzsystems

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Betriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen, die auf die Ziele gemäß Paragraph Paragraph 5, 6, und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
    3. Ziffer 3
      Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
    4. Ziffer 4
      Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß Paragraph 12,;
    5. Ziffer 5
      gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
    6. Ziffer 6
      im Fall der Verwendung von Standardwerten eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
  2. Absatz 2,Bei der Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan sowie von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sind die Angaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien und der Lebenszyklustreibhausgasemissionen im Einklang mit folgenden Bestimmungen dem Output zuzuordnen und anzupassen:
    1. Ziffer eins
      Bringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe nur einen Output hervor, wird die Menge des produzierten Kraftstoffs und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs und der Masse der Ausgangsstoffe zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
    2. Ziffer 2
      Bringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe mehrere Outputs hervor, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40248930