Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
04.12.2012 bis 30.04.2018 — BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 452/2022
§ 1701.05.201831.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 86/2018
§ 1704.12.201230.04.2018 BGBl. II Nr. 398/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.12.2012BGBl. II Nr. 398/2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018danach: BGBl. II Nr. 86/2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Nachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.
  2. Absatz 2,Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und nach Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, durch von der Umweltbundesamt GmbH anerkannte Zertifizierungssysteme nachgewiesen wird. Ist in einem Drittstaat kein Zertifizierungssystem tätig, so kann die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch Kontrollstellen nachgewiesen werden, wenn diese von der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 16, anerkannt sind.
  3. Absatz 3,Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU, erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
  5. Absatz 5,Die Umweltbundesamt GmbH hat die in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise zu veröffentlichen.

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40143993